1. Wir versichern, dass wir vom Verkäufer oder einem berechtigten Dritten befugt sind, das Objekt zu den genannten, umseitigen Bedingungen anzubieten. Wir erklären weiterhin, dass die umseitig gemachten Angaben, ausschließlich auf Informationen des Verkäufers beruhen. Wir sind selbstverständlich ebenfalls um richtige und vollständige Angaben bemüht, können jedoch für diese Angaben des Verkäufers keine Haftung übernehmen.
2. Der Interessent ist ausdrücklich darüber informiert, dass er für den Fall der Kenntnis des Objekts, bzw. des Eigentümers des Objekts, diesen Umstand dem Makler unverzüglich mitzuteilen hat. Erfolgt keine Mitteilung, ist die Weitergabe der Informationen des Maklers aus diesem Exposé an den Interessenten, im Falle eines Vertragsabschlusses, zumindest mitursächlich für den Erfolg und begründet ebenfalls die Verpflichtung zur Provisionszahlung.
3. Der Empfänger dieses Exposés hat uns unverzüglich Kenntnis zu geben, wenn ggf. zu welchen Bedingungen er einen Vertrag über das in diesem Exposé bezeichnete Objekt oder über ein anderes Objekt, des von uns nachgewiesenen Vertragspartners abschließt.
4. Das vorliegende Exposé ist nur für den von uns umseitig genannten Empfänger bestimmt. Es ist vertraulich zu behandeln und darf Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Der Bruch der Vertraulichkeit dieses Exposés berechtigt, für den Fall der Entstehung eines Schadens, zum Schadensersatzanspruch.
5. Wenn keine gesonderte, individuelle Vereinbarung über die Fälligkiet der Provision getroffen wurde gilt, dass der Empfänger des Exposés, dem Makler am Tage des Abschlusses eines notariellen Kaufvertrages, für die Vermittlung oder die Vermittlung eines Kaufvertragsabschlusses, die umseitig genannte Provision zu bezahlen ist. In Ermangelung einer Vereinbarung über die Höhe der Provision, glit der ortsübliche Satz. Der Empfänger des Exposés hat die vereinbarte Vergütung auch für den Fall zu bezahlen, dass unter Beibehaltung der inhaltlichen Idendität ein anderer als der angebotene Vertrag abgeschlossen wird. Unerhebliche Abweichungen sachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller und rechtlicher Art, schaden nicht und begründen weiterhin den vereinbarten Provisionsanspruch. Weicht der tatsächlich geschlossene Kaufvertrag inhaltlich von dem ab, was Gegenstand des Exposés war, wird aber mit ihm wirtschaftlich der gleiche Erfolg erzielt, bleibt der Anspruch auf die ursprünglich im Exposé vereinbarte Provision bestehen.
6. Der Provisionsanspruch ist auch dann fällig, wenn der Verkauf mit einer anderen Partei zustande kommt, mit der der Empfänger des Exposés in einem besonders engen, persönlichen oder ausgeprägten wirtschaftlichen Verhältnis steht. Für den Fall, dass zwischen einem Dritten und dem Verkäufer des Objekts ein Vertrag zustande kommt, haftet der Eigentümer des Exposés auch dann für die vereinbarte Provision, falls auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen des Provisionsanspruches beruht. Kommt ein Kaufvertrag über ein anderes, dem Verkäufer gehörendes Objekt zustande, so ist die vereinbarte Provision ebenfalls zu bezahlen, wenn der Makler im Rahmen des Auftrags, den Nachweis zum Abschluss des Kaufvertrags mit dem Auftraggeber oder die Namhaftmachung des Vertragspartners ermöglicht hat. Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bzw. -Vermietung und Verpachtung bleiben dem Verkäufer ausdrücklich vorbehalten, es sei denn, dass hierüber eine gesonderte Vereinbarung getroffen wird.
7. Der Empfänger des Exposés bestätigt abschließend, dass sonstige stillschweigende oder mündliche Nebenabreden über das Exposé hinaus nicht getroffen wurden und zusätzliche Vereinbarungen nur dann Gültigkeit erlangen, wenn Sie schriftlich bestätigt werden.